Bessere Arbeitsbedingungen für alle

Arbeit ist nicht das ganze Leben, aber ihr kommt dennoch ein besonderer Stellenwert zu. Das gilt auch für Menschen mit Behin­de­rungen. Durch den hohen Leistungsanspruch haben viele von ihnen aber im ersten Arbeitsmarkt einen schweren Stand. Die Behin­derten­gleich­stel­lung sorgt dafür, dass die Rahmenbedingungen und Unter­stützungs­möglich­keiten generell besser werden. Zudem entstehen durch diese Gleich­stellung neue integrative Projekte, die für alle Arbeit­nehmer/-innen interessant sind.

In erster Linie befasst sich die Invaliden­versicherung mit der beruflichen Integration von Menschen mit Behin­de­rungen. Das Invaliden­ver­siche­rungs­gesetz sieht zahlreiche Unter­stützungen vor, die sowohl von den Arbeitnehmenden als auch von den Arbeitgebenden in Anspruch genommen werden können. Neben der Invaliden­versicherung springen auch andere Sozialversicherungen, wie etwa die Unfallversicherung, in solchen Fällen ein.

Bauliche Hindernisse und mangelhaft angepasste Arbeitsplätze erschwe­ren allzuoft die Situation von Menschen mit Behin­de­rungen bei der Stellensuche. Wer gehbehindert ist, kann nicht im 5. Stockwerk eines Gebäudes ohne Lift arbeiten; wer sich in einem Rollstuhl fortbewegt, ist auf eine rollstuhlgängige Toilette angewiesen. Um die Situation zu verbessern, verlangt das Behin­derten­­gleich­stel­lungs­gesetz gezielte behinderten­gerechte bauliche Mass­nahmen bei Neu- und Umbau­vorhaben von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen (einige Kantone gehen hierbei noch weiter). Es werden in diesem Gesetz keine Beispiele genannt und auch keine spezifischen Nutzungen aus­ge­schlos­sen. Demzufolge gilt diese Regelung für alle Anlagen, in denen theoretisch Menschen mit Behin­de­rungen arbeiten könnten. Mehr und mehr Bauten mit Arbeitsplätzen werden deshalb hindernisfrei. Davon profitieren alle Arbeitnehmer, so zum Beispiel solche, die aufgrund eines Skiunfalls an Stöcken gehen, oder jene, die starken Rückenschmerzen ausgesetzt sind. Auch dem Unternehmen nützt dies, zum Beispiel beim Transport von schweren Materialien. Zudem kann das Betriebspersonal seine Aufgabe in der Regel besser erfüllen.

Ausser für den baulichen Bereich findet das Behin­derten­­gleich­stel­lungs­gesetz im Erwerbsbereich keine Anwendung. Nur der Bund als Arbeit­geber wird in die Pflicht genommen, wobei dies nur auf bestimmte Förder­mass­nahmen beschränkt ist. Rechtsansprüche sieht es keine vor. Laut der Botschaft zum Behin­derten­­gleich­stel­lungs­gesetz soll der Bund eine Vorbildfunktion ausüben. Er ist daher zu einer behinder­ten­freund­lichen Anstellungspraxis verpflichtet. Der Bund als Arbeitgeber soll alles daransetzen, dass Menschen mit Behin­de­rungen die gleichen Chancen wie Nichtbehinderte haben.

Weiter geht hier die UNO-Behinder­ten­rechts­konvention. Die Vertrags­staaten haben zugesichert, die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechts­vorschriften, zu fördern. Damit soll Menschen mit Behin­de­rungen unter anderem der Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, zur Stellenvermittlung sowie zur Berufs­aus­bildung und Weiterbildung erleichtert werden. Auch die Möglichkeiten für eine Selb­stän­dig­keit und Gründung eines eigenen Geschäfts oder eines neuen Unternehmens soll spezifisch gefördert werden. Hier gibt es auch in der Schweiz gute Ansätze. So hat der Bund die Möglichkeit, Pilot­projekte zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behin­de­rungen zu unterstützen. Dadurch sind bereits einige Sozialfirmen entstanden, die von Menschen mit Behin­de­rungen geleitet werden oder in denen eine grosse Anzahl von Menschen mit Behin­de­rungen tätig sind beziehungsweise eine Ausbildung absolvieren können. Auch viele nicht behinderte Personen fanden dort eine neue, ansprechende Tätigkeit.