Nachhaltige Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
Das Leben aller spielt sich in Läden, Restaurants, Kultur- und Gemeinschaftszentren, Amtshäusern usw. ab. Das ist auch bei Menschen mit Behinderungen nicht anders. Gebäude mit Publikumsverkehr, die der Allgemeinheit offenstehen, müssen deshalb behindertengerecht gestaltet oder, falls dem noch nicht so ist, entsprechend nachgerüstet werden. Nur so wird die Gesellschaft für alle, also auch für ältere und behinderte Menschen, voll zugänglich. Das Ziel ist eine umfassende Hindernisfreiheit. Dadurch werden auch die wesentlichen Aspekte der Nachhaltigkeit erfüllt.
Gemäss der SIA beruht die Nachhaltigkeit im Hochbau auf den drei Pfeilern Ökologie, Ökonomie und Gesellschaft. Gerade für den letzten Bereich bildet das hindernisfreie Bauen eine wesentliche Voraussetzung. So können die gesellschaftlichen Ziele der Nachhaltigkeit wie Integration, Durchmischung, soziale Kontakte, Zugänglichkeit und Benutzbarkeit nur durch eine umfassende Hindernisfreiheit erreicht werden.
Nach wie vor stossen Menschen mit Behinderungen - ob jung oder alt - bei vielen öffentlichen und privaten Häusern, die für den Alltag und die gesellschaftliche Teilhabe wichtig sind, aber auf architektonische Mängel. Für Menschen, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind, und für solche mit einer Geh-, Seh- oder Hörbehinderung ist es oft nicht möglich, ohne fremde Hilfe einzukaufen, ein Restaurant oder Theater zu besuchen oder an einem Konzert teilzunehmen. Die baulichen und technischen Bedürfnisse dieser Menschen werden häufig nur ungenügend berücksichtigt.
Mit geeigneten Massnahmen lässt sich aber praktisch jedes bauliche oder technische Hindernis bei Neubauten und bestehenden Anlagen beseitigen. Alle Kantone kennen heute Bestimmungen in den kantonalen Baugesetzen, die eine entsprechende Berücksichtigung der Anliegen von Menschen mit Behinderungen verlangen. Diese gelten sowohl bei Neubauten als auch bei älteren Gebäuden und Anlagen. Sogar Bauten unter Denkmalschutz werden davon nicht verschont. Sie müssen angepasst werden, wenn ein konkretes Bauprojekt vorliegt, wenn die Massnahmen verhältnismässig sind und nicht allzu stark in die bestehende Substanz eingreifen.
Auch die UNO-Behindertenrechtskonvention fordert konkrete Massnahmen im baulichen Bereich. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit für Menschen mit Behinderungen ein «gleichberechtigter Zugang zur physischen Umwelt, zu […] Informationen und Kommunikationssystemen […] sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereit gestellt werden, gewährleistet ist». Dafür sieht die Konvention ein «universelles Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen» vor. Durch die Berücksichtigung dieser Gestaltungsrichtlinien entstehen Gebäude, die «von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können». Im Vordergrund steht also die generelle Form von Bauten und Anlagen, das Gestaltungskonzept, das einem Gebäude oder einer Anlage zu Grunde liegt. Es sollte so ausgerichtet sein, dass behinderte und ältere Menschen die gleichen Möglichkeiten und Freiheiten haben wie alle anderen. Sie sollen überall ganz selbstverständlich mittendrin sein, ohne dass dafür eine besondere Massnahme notwendig wäre. Dies kommt allen zu Gute, denn durch die hindernisfreie Bauweise entstehen Gebäude und Anlagen, die für alle Besucher komfortabel und gut nutzbar sind.